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Hintergrund der Positivliste

Die Positivliste für biologische Kleingärten erschien erstmalig im Jahr 2017. Sie ergänzt die Broschüre "Biologisch Gärtnern" von Grün Stadt Zürich und wurde als praktische Hilfe für Familiengartenvereine und PächterInnen konzipiert, um diese bei der biologischen Bewirtschaftung ihrer Kleingärten zu unterstützen.

Diese Pionierleistung wurde durch die gute Zusammenarbeit mehrerer Partner ermöglicht. Den Anstoss zur Erstellung der Positivliste gab Grün Stadt Zürich, die praktische Umsetzung übernahm das FiBL. Die Kosten für die Entwicklung trugen Grün Stadt Zürich und die Bodenschutzstiftung der Stadt Zürich. Die französische Übersetzung wurde durch den Schweizer Familiengärtnerverband (SFGV) ermöglicht.

Zusätzliche Kriterien spezifisch für Kleingärten

Biotaugliche Hilfsmittel für Kleingärten müssen weitere Anforderungen einhalten, die für Kleingärtner*innen von Interesse sind. Einige wichtige Punkte sind:

  • Die Packungsgrösse muss auf den Bedarf von Kleingärten angepasst sein. Das Produkt muss für Privatpersonen im Handel verfügbar sein.

  • Es werden nur Produkte aufgenommen, welche einen geringen Anteil an Phosphor aufweisen, da die Böden von Schweizer Kleingärten in der Regel bereits gut mit Phosphor versorgt sind und eine Überdüngung verhindert werden soll.

  • Substrate und Erden mit Torf werden nicht in die Positivliste aufgenommen. 

  • Bei den Pflanzenschutzmitteln werden Nützlinge und Biocontrol-Produkte gefördert.

Zusätzliche Kriterien für Produkte mit der Hilfsstoff-Knospe von Bio Suisse

Biotaugliche Hilfsmittel, welche mit der Hilfsstoff-Knospe von Bio Suisse ausgezeichnet sind, müssen weitere Anforderungen erfüllen. Einige dieser Anforderungen sind:

  • Produkte auf der Basis von erneuerbaren Rohmaterialien werden gefördert.

  • Produkte sind so schadstoffarm wie möglich (Rückstände und Schwermetalle).

  • Ausschliesslich Rohstoffe aus Europa und den Mittelmeer-Anrainerstaaten sind erlaubt.

  • Fertigprodukte dürfen in einer Distanz von maximal 200km (Luftlinie) zur Schweiz hergestellt werden.

  • Kalk aus Algenbänken im Meer ist zum Schutz der Meeresflora verboten.

  • Kompost ist nur zulässig, wenn er Qualitätskriterien einhält (Prozessführung, Kompostreife, etc.).

  • Die Anforderungen an die Produkte werden regelmässig durch eine unabhängige Kontrollstelle überprüft.

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